Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen

Aus gegebenen Anlass möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 37 Abs. 1 des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes (ThürNRG) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so zu errichten haben, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt.

Somit hat ein Grundstückseigentümer kein Recht, Niederschlagswasser auf ein Nachbargrundstück – in welcher Form und Art auch immer – zu leiten. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für Straßen und Wege als Nachbargrundstück.

Erhöhte Anforderungen an entsprechende bauliche Anlagen sind immer dann zu stellen, wenn das Niederschlagswasser aufgrund von topografischen Gegebenheiten tiefer gelegen ist.

Ich darf Sie daher bitten, für Ihre baulichen Anlagen die Vorgaben zu berücksichtigen, um unnötigen Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden.

gez. Ertmer

Bürgermeisterin

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